Vereinssatzung DGTD e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Trauma und Dissoziation" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").

Sitz des Vereins ist Bielefeld.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung.

(2) Zweck des Vereins ist die Informationsweitergabe und die nationale sowie internationale Zusammenarbeit von Therapeutinnen und Therapeuten, Forscherinnen und Forschern und anderen Personen und Organisationen, die im Bereich des Erkennens, der Beratung, Betreuung und Begleitung sowie der Behandlung komplexer Traumatisierungen und Dissoziativer Störungen professionell tätig sind. Hierzu gehören insbesondere das Bereitstellen von professioneller und öffentlicher Fortbildung und eine Förderung der Forschung und Ausbildung im genannten Bereich. Der Verein organisiert zur Erreichung der gesetzten Ziele für den benannten Adressatenkreis öffentliche Veranstaltungen; er ist publizistisch durch die Herausgabe eigener Informationsmaterialien und anderer Veröffentlichungen tätig und strebt eine Bereitstellung von Informationen und Kooperationsmöglichkeiten im Bereich der Online-Informationsdienste an.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

(1) Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann eine hauptamtliche Geschäftsführung und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für die Koordination der Aufgabenerfüllung hinsichtlich der gesetzten Ziele bestellt werden.
Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§ 4 Mitgliedsarten

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die professionell im Bereich der Beratung, Betreuung, Begleitung, Behandlung und Erforschung der Dissoziativen Störungen in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der vollständigen Anschrift einschließlich E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung ist auf Anforderung des Bewerbers / der Bewerberin zu begründen.

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit getroffen; sie bedarf keiner Begründung.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstands.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie die jeweils gültigen Behandlungsrichtlinien zu befolgen.

(2) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts einer natürlichen Person ist nicht zulässig.

§ 7 Beiträge

Über die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben. Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass der Vorstand Einzelfallentscheidungen – etwa über eine Beitragsermäßigung – trifft.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jederzeit zulässig ist
c) durch Ausschluß aus dem Verein
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift bekanntgemacht.

(3) Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich unter der letztbekannten Anschrift an die fällige Beitragszahlung erinnert. Wird auch dann innerhalb von einem Monat nach Absendung der Erinnerung keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des bei Fristablauf laufenden Quartals aus der Mitgliederliste zu streichen. Die Beitragspflicht endet mit der Streichung.

(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Ethikkommission

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens
a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
sowie nach Möglichkeit
c) der Kassenführerin / dem Kassenführer
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer
e) einer Beisitzerin / einem Beisitzer

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solang im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der verbliebene Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied wählen.

§ 11 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis werden die Vorsitzenden angewiesen, die Zustimmung der weiteren Vorstandsmitglieder einzuholen, wenn Rechtsgeschäfte vorgenommen werden sollen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 1.000,00 Euro verpflichten oder die ein Dauerschuldverhältnis begründen.

§ 12 Beschlußfassung des Vorstandes

Zu einer Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Teilnahme von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern an der Abstimmung erforderlich.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Festsetzung von Höhe und Zahlungsweise des Beitrags
  • Aufnahme eines Mitglieds nach Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
  • Ausschließung eines Mitglieds
  • Auflösung des Vereins
  • Aufstellung, Verabschiedung und Änderung der Ethikrichtlinien

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand die Einberufung unter Angabe von Zweck und Grund verlangt hat.

(4) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand. Zu Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, Telefax oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung (bei Briefen: Datum des Poststempels); der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.

(5) Zu Beginn der Versammlung übernimmt ein Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung und bestimmt ein protokollführendes Mitglied.

(6) Wahlen sind geheim, sobald mehr als drei Mitglieder es verlangen. Bei geheimer Wahl vermerkt jedes stimmberechtigte Mitglied auf einem Blatt den Namen der Person, die es wählen will, und gibt das Blatt so bei der Versammlungsleitung ab, dass der Name nicht sichtbar ist. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn über die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beschlossen wird. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet, und von dem protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

§ 14 Ethikkommission

(1) Die Ethikkommission ist zuständig für die Wahrung der Einhaltung der Ethikrichtlinien.
Die Ethikkommission setzt sich aus drei Vertrauensleuten zusammen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Vertrauensleute werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Berufung erfolgt einstimmig. Eine erneute Ernennung ist zulässig. Die Vertrauensleute wählen aus ihrer Mitte einen/eine Vorsitzende/n sowie eine StellvertreterIn für die Dauer von zwei Jahren.
Mitglied der Ethikkommission kann nur diejenige/derjenige werden, der nicht Mitglied des Vorstandes ist.

(2) Die Ethikkommission ist zuständig für Anfragen und Beschwerden von Kolleginnen oder Kollegen, Patientinnen oder Patienten sowie Klientinnen oder Klienten.
Die Beratung soll stets vertraulich erfolgen.

(3) Die Ethikkommission hat die Aufgabe, den Sachverhalt aufzunehmen, die Antragsteller sowie Beteiligte anzuhören und im Anschluss den Sachverhalt zu klären. Die Ethikkommission soll die Beteiligten beraten. Die Tätigkeit der Ethikkommission erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.
Die Ethikkommission hat das Recht, bei einem besonders schwerwiegendem Fehlverhalten oder einem Verhalten, das zu einem erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden geführt hat oder führen kann, gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder den ethischen Grundsätzen der therapeutischen Arbeit widerspricht, dem Vorstand Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise zu geben. Diese Empfehlungen können Sanktionen bis hin zum Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein umfassen.
Der Vorstand soll die Empfehlung bei der weiteren Beschlussfassung berücksichtigen.

(4) Die Einzelheiten der Arbeit der Ethikkommission werden in den Ethikrichtlinien geregelt.

§ 15 Haftpflicht

Für entstandene Schäden und Sachverluste im Rahmen der Vereinstätigkeit haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nur bei Vorsatz.

§ 16 Liquidation

Ist die Liquidation des Vereins erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, wenn keine anderen gewählt werden. Wird nur ein Liquidator gewählt, so ist er allein vertretungsbefugt.

§ 17 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Vielfalt e.V. in Bremen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte formale Satzungsänderungen vorzunehmen. Etwaige Änderungen sind allen Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05.01.1997 beschlossen und von den Mitgliederversammlungen am 11.10.1997, 09.05.1998, 02.10.2010, 01.09.2017 und am 20.09.2019 geändert. Änderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.